Durchsuchung/Beschlagnahme

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
Der von der Durchsuchung Betroffene darf während der Durchsuchung anwesend sein, die Maßnahmen dürfen jedoch nicht gestört werden. Dem Betroffenen ist es erlaubt, seinen Rechtsanwalt von der Durchsuchung zu informieren und beizuziehen.
Auch bei der Durchsuchung und Beschlagnahme haben wir bereits umfangreiche Erfahrungen gesammelt und können dabei den Betroffenen privaten und gewerblichen Personen zahlreiche Verhaltensmuster und Tipps an die Hand geben, wie sämtliche Rechte bei Durchsuchung und Beschlagnahme wahrgenommen werden können. Häufig weisen die entsprechenden gerichtlichen Beschlüsse formale Mängel auf, die zu einer Unrechtmäßigkeit der Beweiserlangung führen können. Diese Fehler gilt es zu erkennen und im anschließenden Hauptverfahren zugunsten des Mandanten zu verwerten.