Jugendstrafrecht

Vornehmliche Aufgabe des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Der Erziehungsgedanke ist als das Leitprinzip des Jugendstrafrechts in § 2 Abs. 1 JGG gesetzlich festgeschrieben und bestimmt das gesamte Verfahren und die Bestrafung. Die Jugendgerichtshilfe unterstützt das Gericht im Hinblick auf die Einschätzung und möglichen Konsequenzen der Tat.
Bei kleineren Vergehen kommt es in der Regel nur zu einer Verwarnung, bei schwerwiegenderen Vorwürfen kommen Sozialstunden, Jugendarrest und andere geeignete repressive Mittel zur Anwendung. Hier gilt es als Verteidiger zusammen mit der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und der Jugendgerichtshilfe zu einem passenden Ergebnis zu gelangen.
Hinsichtlich der Frage, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist oder nicht, kommt es vor allem darauf an, welches Alter der Beschuldigte zur Zeit der Tat hatte.

Eine Person unter vierzehn Jahren kann strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Hier ist das Jugendstrafrecht nicht anwendbar. Kommt man im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Jugendliche strafrechtlich verantwortlich ist, ist die Anwendung von Jugendstrafrecht zwingend notwendig. Ist der Beschuldigte zur Zeit der Tat achtzehn bis unter einundzwanzig Jahre alt, gilt er als Heranwachsender nach den §§ 105ff. JGG und gilt grundsätzlich als strafrechtlich verantwortlich. Zuständig ist das Jugendgericht. Ob für Heranwachsende die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts oder das allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und hängt davon ab, ob typische Reifeverzögerungen vorliegen oder nicht.

Bei Tätern, die zur Tatzeit älter als einundzwanzig Jahre waren, ist Jugendstrafrecht nicht  anwendbar, sondern die normalen Regelungen des Strafrechts für erwachsene Täter.

Grundsätzlich gilt auch im Jugendstrafrecht das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung, allerdings gelten viele Besonderheiten, vor allem die Strafrahmenverschiebung, die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften kodifiziert sind.

Im Jugendstrafrecht ist es von Bedeutung, den Jugendlichen mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts vertraut zu machen und an eine zielorientierte Lösung heranzuführen.