Betäubungsmitteldelikte

Straftaten, die sich direkt aus dem BtMG ergeben, oder auf Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sind, lassen sich nicht mehr wegdenken. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts werden z.B. der Besitz, Anbau, das Herstellen, das sich Verschaffen oder das Vertreiben von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Häufig kommt es gleichzeitig zu Delikten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität oder Berührungspunkte mit dem Verkehrsstrafrecht. Der Große Senat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 26.10.2005 (BGH StV 2006, 19) die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmales des Handeltreibens bestätigt. Danach ist schon jede den Handel vorbereitende oder fördernde Handlung tatbestandsmäßig.
Die Verfolgung von Verstößen gegen Betäubungsmittelgesetze stellt einen Großteil  der Strafverfolgungstätigkeit dar. Gleichzeitig ist das Betäubungsmittelstrafrecht mit der Bestrafung von Konsumenten, Abhängigen und Dealern sehr umstritten, zumal in anderen Ländern vor allem der Besitz zum Eigenkonsum straffrei bleibt.
Neben die Betäubungsmittelkriminalität treten die Fälle sog. Beschaffungskriminalität. Die Strafandrohungen sind enorm hoch, ebenso wie die Verfolgungsintensität. Betäubungsmitteldelikte stellen Katalogstraftaten dar, was bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden zur Verfolgung vom verdeckten Ermittler, die Telefonüberwachung und Observation, bis hin zum Lauschangriff alle Möglichkeiten ausschöpft.
Bedeutsam sind beim Betäubungsmittelrecht vor allem die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG und die Therapiebestimmungen der §§ 35 und 36 BtMG. Nach der Kronzeugeregelung winkt Straffreiheit oder Strafmilderung, wenn mit der damit verbundenen Aussage weitere Delikte oder Täter aufgedeckt werden können. Das Gericht kann die Strafe dann nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, BTMG die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 BTMG die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Natürlich erfordert dies besonderes Fingerspitzengefühl, um nicht die Ermittlungsbehörden in Bezug auf die vorhandene Straftat zu weiteren strafschärfende Delikte zu stoßen.
Durch die Therapiebereitschaft winken Vollzugslockerung und Therapie statt Strafe. Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht anordnen, dass die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

Wichtig ist dass eine für den Beschuldigten geeignete Therapieeinrichtung gefunden wir und er sich auf die Therapie vorbereitet. Bei der Vorbereitung und der Auswahl der Therapiestelle ist die Drogenberatung behilflich. Es gibt zudem die Möglichkeit der Erlangung einer Kostenzusage für die Therapie.
Wegen der hohen Strafandrohungen befinden sich die Beschuldigten immer häufiger in Untersuchungshaft. Um Betäubungsmittelstrafsachen vernünftig bearbeiten zu können, müssen die strafbaren Suchtstoffe, deren Wirkungsweise, das Abhängigkeitspotential und viele weitere spezifische Informationen bekannt sein, weshalb der Strafverteidiger neben umfangreichen Erfahrungen Spezialkenntnisse bezüglich der Betäubungsmittelstrafsachen benötigt.
Der Strafrahmen der Betäubungsmitteldelikte reicht von wenigen Tagessätzen für den Besitz bis hin zu 15 Jahren zB. bei bandenmäßigem oder bewaffnetem Handeltreiben, die nicht unter 5 Jahren je Einzeltat bestraft werden. Die nicht geringe Menge iSd. BTMG könnte man wie folgt katalogisieren:

Amphetamin    ab10g
Cannabis    ab 25g
Kokain    ab 5g
Ecstasy    ab 30g
Heroin    ab 1g

Die sich laufend ändernde, aktuelle Rechtsprechung muss in dem Verfahren eingebracht und umgesetzt werden. Besondere Strafmilderungsgesetze des BTMG sind zu beachten und umzusetzen.